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Neue Tarife IV und UV/MV
Nach langen Verhandlungen zwischen den Delegationen von Spitex Schweiz und ASPS einerseits und der Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UV) und Militärversicherung (MV) andererseits, konnten neue Tarife vereinbart werden.
Die neuen Tarife treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Tarife ab 1. Oktober 2024
KLV A | KLV B | KLV C | |
IV | Fr. 128.04 | Fr. 128.04 | -- |
UV/MV | Fr. 125.04 | Fr. 120.00 | Fr. 110.04 |
Der Tarifvertrag mit den dazugehörigen Dokumenten wird auf der Website www.spitex-instrumente.ch aufgeschaltet, sobald er von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
Nachstehende Informationen bleiben unverändert gültig:
Eintrag in NAREG
Alle Massnahmen der Spitex zulasten IV (KLV A- und KLV B-Leistungen) und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination zulasten UV/MV (KLV A) dürfen ausschliesslich von Pflegepersonal der Tertiärstufe durchgeführt werden. Alle Pflegefachpersonen mit einem tertiären Abschluss müssen sich im NAREG (Nationales Register der Gesundheitsberufe) eintragen und erhalten so eine GLN-Nummer. Diese Nummer muss in den Mitarbeitenden-Stammdaten hinterlegt werden. Dies ist deshalb nötig, weil für A-Leistungen (IV/UV/MV) und B-Leistungen (IV, sowie UV/MV, falls die ausführende Person ein Pflegediplom besitzt) die GLN-Nummer der Pflegefachperson auf der Rechnung an die Versicherer zwingend ausgewiesen werden muss und zwar auf jeder einzelnen Rechnungsposition bzw. jeder erbrachten KLV-Leistung.
Vgl. dazu Anleitung zur Überprüfung der Registrierung im NAREG.
Verrechnung
Die Verrechnung ist ausschliesslich auf elektronischem Weg möglich.
Weitere Ausführungsbestimmungen
Beachten Sie bitte zur Anwendung der IV-Tarife: Die IV zahlt Pflegeleistungen nur bei Geburtsgebrechen. Ab dem 20. Geburtstag endet der Anspruch. Wer weiterhin Pflege benötigt, bekommt diese über das KVG zugesprochen. Bei den Pflegeleistungen einer erwachsenen Person mit einer IV-Rente sind also nicht die IV-Tarife anzuwenden. Oder anders gesagt: Die Abrechnung von Pflege über den IV-Vertrag betrifft nur Kinder.
Beachten Sie bitte auch die zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum Vertrag. Dort wird zum Beispiel in Art. 7 die separate Verrechnung des Verbrauchsmaterials geregelt (die Verrechnung erfolgt zum Einstandspreis, bzw. bei MiGeL-gelisteten Produkten maximal zum MiGeL-Preis).
Sie finden in diesem Dokument zudem weitere Informationen zu Themen wie ärztliche Verordnung, Einsatz von Studierenden Pflege HF/FH (noch ohne GLN-Nummer), Rechnungsstellung, elektronische Datenübermittlung und Verrechnung von Pauschalen bei unvorhergesehener/notfallmässiger Hospitalisation.
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