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13.08.2018

Bundesgericht: Kantone müssen für ungedeckte Pflegekosten aufkommen

Laut einem neuen Bundesgerichtsurteil, das am 13. August 2018 publiziert wurde, dürfen Kantone zwar Höchstansätze oder Normkosten festlegen. Liegen die effektiven, wirtschaftlich erbrachten Pflegekosten aber höher, sind diese durch den Kanton bzw. die Gemeinde trotzdem zu übernehmen.

Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit im Kanton St. Gallen. Wie bei der Spitex hat der Kanton St. Gallen auch bei den Pflegeheimen Höchstsätze für die Restfinanzierung der Pflegekosten festgesetzt. Im umstrittenen Fall deckten diese Höchstkosten den Pflegeaufwand einer Heimbewohnerin nicht ab. Die Ausgleichskasse des Kantons stellte den Fehlbetrag der inzwischen verstorbenen Frau in Rechnung. Der Willensvollstrecker der Bewohnerin wehrte sich nun vor Bundesgericht erfolgreich dagegen.

Die entsprechende Passage im KVG zur Restfinanzierung durch die Kantone erlaube gemäss Bundesgericht nicht, dass die nicht gedeckten Pflegekosten von den Betroffenen oder von den Pflegeheimen bezahlt werden müssen: Das KVG sieht vor, dass die Krankenversicherungen einen bestimmten Teil der Kosten tragen. Der Bundesrat legte diesen Kostenanteil bei den Pflegeheimen gestaffelt nach Pflegebedarf auf Fr. 9.- bis Fr. 108.- pro Tag fest. Davon dürfen maximal 20% - also Fr. 21.60 (im Spitexbereich die bekannten Fr. 15.95) - auf die Versicherten überwälzt werden. Der Rest muss zwingend von den Restkostenfinanzierern übernommen werden.

Mit der Festlegung der Maximalkosten, die es rund 75% der Heime im Kanton erlaube, ihre Pflegekosten zu decken, habe der Kanton St. Gallen implizit in Kauf genommen, dass 25% der (ebenfalls zugelassenen) Pflegeheime zumindest kurzfristig über keine genügende Finanzierung verfügen würden. Damit nahm und nehme der Kanton in Kauf, dass die betroffenen Institutionen die fehlenden Finanzierungsmittel, jedenfalls über einen gewissen Zeitraum, bei den Heimbewohnern in Form überhöhter Betreuungs- und Pensionstaxen generieren würden. 

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