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09.10.2018

Tarifvertrag IV und UV/MV

Nach langen Verhandlungen zwischen den Delegationen von Spitex Schweiz und ASPS einerseits und der in der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) organisierten Invalidenversicherung (IV), Unfallversicherung (UV) und Militärversicherung (MV) andererseits konnte nun ein Tarifvertrag unterzeichnet werden.

Der Tarifvertrag mit seinen Anhängen tritt per 1.1.2019 in Kraft.

Tarife ab 1. Januar 2019

  KLV A KLV B KLV C
IV Fr. 114.96 Fr. 114.96 --
UV/MV Fr. 114.96 Fr. 99.96 Fr. 90.00

 

Berechnung der Tarife und Gültigkeit

Die Tarife wurden anhand eines Kostenmodells berechnet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Eckwerte des Kostenmodells zu überprüfen und die Stundenkostensätze neu zu verhandeln, sobald die Datengrundlagen von zwei vollständigen Jahren in der geeigneten Qualität und Repräsentativität vorliegen.

Die Spitexverbände vertraten die Position, dass auch die neuen Stundenkostensätze tiefer sind als die anfallenden Kosten und erhoffen sich entsprechend eine Erhöhung der Tarife, wenn die neuen Daten vorliegen. In den Verhandlungen hat sich gezeigt, dass die Kostenstrukturen der einzelnen Spitexorganisationen und zwischen den Kantonen stark differieren. Die Sozialversicherungen akzeptieren aber nur einen schweizweit einheitlichen Tarif.

 

Eintrag in NAREG

Alle Massnahmen der Spitex zulasten IV (KLV A- und KLV B-Leistungen) und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination zulasten UV/MV (KLV A) dürfen ausschliesslich von Pflegepersonal der Tertiärstufe durchgeführt werden. Für die Spitexorganisationen ergibt sich im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags folgender Handlungsbedarf: Alle Pflegefachpersonen mit einem tertiären Abschluss müssen sich im NAREG (Nationales Register der Gesundheitsberufe) eintragen und erhalten so eine GLN-Nummer. Diese Nummer muss in den Mitarbeitenden-Stammdaten hinterlegt werden. Dies ist deshalb nötig, weil für A-Leistungen (IV/UV/MV) und B-Leistungen (IV, sowie UV/MV, falls die ausführende Person ein Pflegediplom besitzt) die GLN-Nummer der Pflegefachperson auf der Rechnung an die Versicherer zwingend ausgewiesen werden muss und zwar auf jeder einzelnen Rechnungsposition bzw. jeder erbrachten KLV-Leistung.

Vgl. dazu Anleitung zur Überprüfung der Registrierung im NAREG.

 

Verrechnung / Anpassung der Software

Die Verrechnung ist ausschliesslich auf elektronischem Weg möglich. Damit die elektronische Rechnung alle nötigen Angaben enthält, braucht es eine Anpassung der Rechnungssoftware. Folgende Software-Anbieter sind direkt über die notwendigen Anpassungen informiert worden: ID Informatique et Développement, Kallysoft Informatik, LOBOS Informatik, Medical Link Services, Q-Sys, Root Service, SHV Software, Swing Informatik, Syseca Informatik, Technology Consulting Studies (TECOST). Diejenigen Spitexorganisationen, die mit einem anderen Software-Anbieter arbeiten, werden gebeten, mit diesem Kontakt aufzunehmen und ihn über die notwendigen Anpassungen zu informieren.

 

Weitere Ausführungsbestimmungen

Beachten Sie bitte zur Anwendung der IV-Tarife: Die IV zahlt Pflegeleistungen nur bei Geburtsgebrechen. Ab dem 20. Geburtstag endet der Anspruch. Wer weiterhin Pflege benötigt, bekommt diese über das KVG zugesprochen. Bei den Pflegeleistungen einer erwachsenen Person mit einer IV-Rente sind also nicht die IV-Tarife anzuwenden. Oder anders gesagt: Die Abrechnung von Pflege über den IV-Vertrag betrifft nur Kinder.

Beachten Sie bitte auch die zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum Vertrag. Dort wird zum Beispiel in Art. 7 die separate Verrechnung des Verbrauchsmaterials geregelt (die Verrechnung erfolgt zum Einstandspreis, bzw. bei MiGeL-gelisteten Produkten maximal zum MiGeL-Preis).

Sie finden in diesem Dokument zudem weitere Informationen zu Themen wie ärztliche Verordnung, Einsatz von Studierenden Pflege HF/FH (noch ohne GLN-Nummer), Rechnungsstellung, elektronische Datenübermittlung und Verrechnung von Pauschalen bei unvorhergesehener/notfallmässiger Hospitalisation.

 

Beitritt zu diesem Tarifvertrag

Alle Mitglieder der Spitex-Kantonalverbände und des ASPS sind ohne weiteres Zutun Vertragsorganisationen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dies muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Spitexverbänden erfolgen. Ohne anderweitige Rückmeldung bis 30. November 2018 gehen wir davon aus, dass per 1.1.2019 alle Spitexorganisationen dem Tarifvertrag beitreten bzw. Vertragsorganisationen sind.

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