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02.07.2025

Finanzierung von Betreuungsleistungen über die EL

Die Betreuung zuhause wird künftig besser unterstützt: Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 20. Juni 2025 beschlossen, dass Ergänzungsleistungen (EL) neu auch Betreuungsleistungen mitfinanzieren können – ein Entscheid von grosser Tragweite für betreuungsbedürftige Menschen.

Die Revision des ELG verfolgt das Ziel, das selbstbestimmte Wohnen von Personen zu fördern, die EL zur AHV, resp. IV beziehen. Dazu sollen neu bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im häuslichen Umfeld durch EL finanziert werden, um Heimeintritte zu verzögern oder zu vermeiden.

Wesentliche Neuerungen

  • Einführung von Pauschalleistungen: EL-Bezügerinnen und -Bezüger erhalten künftig vorschüssige Pauschalen für spezifische Betreuungsleistungen zu Hause. Diese Pauschalen sollen ohne Vorfinanzierung durch die Betroffenen ausbezahlt werden.
  • Anrechenbare Leistungen: Zu den neu anerkannten Leistungen zählen unter anderem Notrufsysteme, Haushaltshilfen, Mahlzeitendienste, Fahrdienste sowie Zuschläge für altersgerechte Wohnanpassungen.
  • Zuständigkeit der Kantone: Die konkrete Ausgestaltung und Finanzierung dieser Leistungen liegen in der Kompetenz der Kantone. Sie sind verantwortlich für die Festlegung der Pauschalbeträge und die Durchführung der Bedarfsabklärungen.
  • Erweiterter Anspruchskreis: Neben AHV-Rentnerinnen und -Rentnern sollen auch IV-Rentnerinnen und -Rentner mit EL-Bezug Anspruch auf diese Leistungen haben.
  • Verzicht auf Hilflosenentschädigung als Voraussetzung: Für den Bezug der neuen Leistungen ist keine vorgängige Hilflosenentschädigung erforderlich, um den Zugang niederschwellig zu gestalten.

Ein wichtiger Entscheid – auch für Spitex Schweiz
Spitex Schweiz begrüsst diesen Entscheid ausdrücklich und hat sich in den letzten Jahren aktiv und gemeinsam mit weiteren Partnern für diese Revision eingesetzt. Dadurch konnte erwirkt werden, dass das betreute Wohnen breit gedacht wird und sich nicht nur auf das institutionelle «Betreute Wohnen» beschränkt.

Die Revision ist auch ein Zeichen, dass die Bedeutung von Betreuung als eigenständiger Pfeiler im Versorgungssystem anerkannt wird – neben Pflege, Behandlung und Prävention.

Die Kantone setzen um
Das Parlament gibt damit nationale Minimalstandards vor. Die Kantone erhalten gleichzeitig einen grossen Spielraum zur Umsetzung.

Der Kanton Zürich hat dabei bereits vorgespurt (Spitex Magazin 3/2023) und die Finanzierung von Hilfe und Betreuung zu Hause per 1. Januar 2025 eingeführt. Dabei hat er einen breiteren Leistungskatalog definiert und insbesondere auch psychosoziale Aspekte und die gesellschaftliche Teilhabe betont.

Es bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Kantone an dieser Umsetzung orientieren werden und den Leistungskatalog umfassender definieren.

Aktuell läuft noch die Frist für das fakultative Referendum. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten beschliessen und dabei den Kantonen genügend Zeit zur Anpassung ihrer kantonalen gesetzlichen Grundlagen einräumen.

Quelle: Spitex Schweiz
Foto: Pia Neuenschwander

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