Bewilligungspflicht bei Personalverleih auch für gemeinnützige Organisationen
Das Bundesgericht hat ein Urteil zum Personalverleih gefällt, das für Spitex-Organisationen relevant sein kann. Das Urteil aus dem Kanton Tessin hält zur Tätigkeit eines Betreuungsbetriebs Folgendes fest: Gemeinnützige Betriebe oder Institutionen, die Personalverleih ausüben, sind neu und entgegen der langjährigen Vollzugspraxis dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) unterstellt. Die genauen Auswirkungen des Entscheids werden derzeit abgeklärt.
Es besteht eine Bewilligungspflicht, wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 erzielt wird, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt. Dies bedeutet, dass Spitex-Organisationen oder Betreuungsdienstleister neu eine Verleihbewilligung beantragen müssen, wenn sie sich im Bereich der reinen Betreuungs- und Haushaltsdienstleistungen betätigen, welche nicht über das KVG abgerechnet werden und damit ein Jahresumsatz von mindestens CHF 100‘000 erwirtschaftet wird. Das Seco hat anfangs Juli 2025 die Kantone entsprechend informiert.
Informationen zum Arbeitsvermittlungsgesetz sowie die Kontaktangaben zur Einholung dieser Bewilligung: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, und hier das entsprechende Bewilligungsfomular.
Bitte beachten:
Weitere Informationen für Spitex-Leistungserbringer zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids und konkrete Handlungsempfehlungen folgen gegen Ende August durch die Kantonalverbände.
Quelle: Spitex Schweiz
Bild: Alan Meier / Spitex Schweiz